Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertrag
Der Veranstaltungsvertrag kommt grundsätzlich durch Schriftform zustande. Er gilt auch als abgeschlossen, sobald die bestellten Leistungen zugesagt oder, falls eine schriftliche Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden sind.
Geltungsbereich
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen auf dem BGB beginnend mit §578, sofern die Vertragsparteien sie ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt haben. Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von beiden Vertragsparteien schriftlich vereinbart worden sind.
Annulation
Annullierungen sind schriftlich mitzuteilen. Es werden folgende Annulierungskosten in Rechnung gestellt:
Bei Annullierungen
8 Wochen vor der Veranstaltung: 70% des Raumpreises
1 Tag vor der Veranstaltung: 100% der vereinbarten Leistung.
Hausordnung
Der Mieter ist verantwortlich dafür, dass die Räume und Anlagen mit der gebotenen Sorgfalt benutzt werden. Insbesondere sind sie verpflichtet, für die Einhaltung der nachfolgenden Benutzungsvorschriften zu sorgen und die weiteren Beteiligten in geeigneter Form hinzuweisen.
In allen Räumen ist das Rauchen zu unterlassen.
Die Räume sind in tadellosem Zustand zu verlassen.
Feuerwerkskörper, sowie andere pyrotechnische Gegenstände dürfen in den Räumen und dem dazugehörigen Parkplatz nicht angebrannt werden.
Der Mieter darf eigene Einrichtungsgegenstände, Geräte etc. Nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters in die Räume einbringen.
Der Veranstalter verpflichtet sich bei öffentlichen Veranstaltungen für die GEMA – gebühren aufzukommen. Sollten Genehmigungen notwendig sein so sind sie vom Mieter einzuholen.
Vor den Eingängen des Mietobjektes und den dazugehörigen Parkplätzen ist das Spielen von Instrumenten und jeglicher Lärm für den Mieter untersagt.
Die zulässigen Immissionsschutzwerte der Nachbarschaft und die bestehende städtische Polizeiverordnung zum Schutz vor Lärmbelästigung sind einzuhalten. Bei Überschreitung des Lärmpegel behält sich der Vermieter das Recht zur Unterbrechung der Veranstaltung vor.
Sollte der Vermieter wegen Überschreitung der Lärmgrenze oder wegen anderer von der Veranstaltung des Mieters ausgehenden Einwirkung auf Nachbargrundstücke von Nachbarn oder Behörden in Anspruch genommen werden, ist der Mieter zu Freistellung des Vermieters verpflichtet.
Freistellung in diesem Sinne bedeutet, dass der Mieter insbesondere alle Bußgelder oder sonstige Strafen der öffentlichen Verwaltung, Rechtswahrung und Verteidigungskosten sowie Entschädigungsleistungen an beeinträchtige Nachbarn in vollem Umfang auf erste Aufforderung des Vermieters hin übernimmt.
Hat die Vermieterin begründet Anlass zu der Annahme, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf des Hauses zu gefährden droht sowie im Falle höherer Gewalt kann sie die Veranstaltung absagen bzw. Abbrechen.
Haftung
Haftung des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, alle ihm zu Verfügung stehenden Geräte, Maschinen und anderes Inventar, die durch den Vermieter bereitgestellt werden, sorgfältig zu behandeln und im Ursprungszustand an den Vermieter zurück zu geben. Selbiges gilt für den Außenbereich und den Parkplatz. Der Mieter haftet uneingeschränkt für Sach- und Personenschäden einschließlich etwaiger Folgeschäden, die während der Vorbereitung, der Durchführung und Abwicklung der Veranstaltung durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen, Besucher und Dritte verursacht werden. Verursachte Schäden sind der Vermieterin unverzüglich mitzuteilen. Der Mieter verfügt über eine entsprechende Haftpflichtversicherung. Wird durch Schäden und deren Beseitigung die weitere Raumnutzung behindert, haftet der Mieter für den entstehenden Mietausfall. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen sie geltend gemacht werden frei.
Haftung des Vermieters
Der Vermieter lehnt jede Haftung ab. Das Benutzen der Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Der Mieter erkennt das Mietobjekt als vertragsgemäß an. Spätere Ansprüche (nach Überlassung des Mietobjekts) des Mieters auf Mängelbeseitigung (§535 Abs.1S2 BGB), Mietminderung (§536 BGB), sowie Aufwands- und Schadenersatz (§536a), sowie Haftung für daraus resultierende Folgeschäden werden daher ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat das Vorhandensein von Mängeln arglistig verschwiegen. Soweit bis zum Beginn der Veranstaltung keine Beanstandungen erhoben worden sind gelten Mieträume, Einrichtungen und Inventar als vom Mieter in ordnungsgemäßem Zustand übernommen. Für mitgebrachte Gegenstände jeglicher Art(Inventar, Instrumente, Garderobe u.s.w.) und sich aus deren Benutzung infolge von Mängeln ergebende Folgen übernimmt der Vermieter keine Haftung. Der Vermieter kann insbesondere für Diebstahl und Verlust von Gegenständen nicht haftbar gemacht werden.
Schlussbestimmungen
Wenn eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollte, wird dadurch die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Es ist eine der unwirksamen Bestimmung dem Sinne und der wirtschaftlicher Bedeutung nach möglichst nahe kommende andere Bestimmung zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren.